BFH - Urteil vom 19.08.2009
II R 16/07
Normen:
RennwLottG § 17 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 90/06

Auswirkung von Freilosen ohne Recht auf Rückzahlung des Lospreises auf die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen II R 16/07

DRsp Nr. 2009/28002

Auswirkung von Freilosen ohne Recht auf Rückzahlung des Lospreises auf die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer

Einbeziehung von Freilosen in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer Mit gekauften Losen gewonnene Freilose, die ohne weiteren Einsatz zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen, aber kein Recht auf Rückzahlung des Lospreises gewähren, beeinflussen die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht.

Normenkette:

RennwLottG § 17 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2004 eine staatlich genehmigte Losbrieflotterie mit Rubbellosen, deren Preis jeweils einen Euro betrug. Als Gewinnausschüttung waren 40 v.H. des Spielkapitals vorgesehen. In den Verkauf sollte eine Serie von 1 Million Losen in Verpackungseinheiten zu je 250 Losen gelangen. Jedem Lospaket waren jeweils 50 sog. Promotionslose beigefügt, die dazu berechtigten, ohne nochmalige Entrichtung eines Entgelts ein weiteres Los zu ziehen. Die insgesamt 200 000 Freilose waren nicht auf die Gewinnausschüttung anzurechnen.