FG Münster - Urteil vom 15.04.1999
14 K 2812/96 F
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ; EStG § 15a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1321

Auswirkung von Sanierungsgewinnen auf verrechenbare Verluste

FG Münster, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 14 K 2812/96 F

DRsp Nr. 2001/2318

Auswirkung von Sanierungsgewinnen auf verrechenbare Verluste

Der Sanierungsgewinn eines Kommanditisten, der im Zuge der Sanierung ausscheidet, führt nicht dazu, daß ein verrechenbarer Verlust bei ihm insoweit in einen ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust umqualifiziert wird. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der §§ 3 Nr. 66 und 15a EStG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ; EStG § 15a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist bei der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes 1989 im wesentlichen, ob ein Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten, der im Zuge der Sanierung ausscheidet, einen verrechenbaren Verlust zu einem ausgleichsfähigen bzw. abzugsfähigen macht.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin (Klin.) und die Beigeladene zu 5) (Altgesellschafter) waren bis zum 16.02.1989 mit jeweils 48,75 % am Festkapital der Beigeladenen zu 1) -der H. KG-beteiligt; die restlichen 2,5 % hielt die Beigeladene zu 2) -die H. GmbH-, deren Stammkapital von DM wiederum die Klin. und die Beigeladene zu 5) zu jeweils 50 % hielten.