OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2017
14 A 1460/16
Normen:
HGB § 17 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; JAG NRW § 20 Abs. 1 Nr. 1; JAG NRW § 20 Abs. 3; JAG NRW § 56 Abs. 1; JAG NRW § 56 Abs. 2 S. 1; JAG NRW § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; JAGebO § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b); VwVfG NRW § 35;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3111/13

Auswirkungen der Bewertungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung; Aufklärung des Inhalts einer Prüferkritik durch das Gericht; Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung als teilbarer Verwaltungsakt; Beteiligung an den Verfahrenskosten bei einem Bescheidungsurteil; Neubewertung einer Aufsichtsarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 14 A 1460/16

DRsp Nr. 2017/1956

Auswirkungen der Bewertungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung; Aufklärung des Inhalts einer Prüferkritik durch das Gericht; Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung als teilbarer Verwaltungsakt; Beteiligung an den Verfahrenskosten bei einem Bescheidungsurteil; Neubewertung einer Aufsichtsarbeit

Auch bei Bewertungsfehlern ist bei gegebener Veranlassung zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausnahmsweise ausgeschlossen werden können. Hierbei haben sich die Gerichte aber einer eigenen wertenden Einschätzung insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes einer möglichen Verbesserung des Prüfungsergebnisses nach Eliminierung des Bewertungsfehlers zu enthalten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Inhalt einer Prüferkritik weiter aufzuklären, wenn diese zwar als unberechtigt, aber auch zwanglos als berechtigt verstanden werden kann. Der Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist kein teilbarer Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten teilweise aufgehoben werden könnte.