BFH - Beschluss vom 04.04.2011
VIII B 112/10
Normen:
VwZG § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 188/09

Auswirkungen der Unvollständigkeit der Bezeichnung des Sendungsinhalts bei mehreren Schriftstücken in einer Sendung auf die Zustellung insgesamt

BFH, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 112/10

DRsp Nr. 2011/9422

Auswirkungen der Unvollständigkeit der Bezeichnung des Sendungsinhalts bei mehreren Schriftstücken in einer Sendung auf die Zustellung insgesamt

1. NV: Die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem Umschlag ist einer Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zugänglich; die Bezeichnung "ESt 99" ohne einen die Art des Schriftstücks kennzeichnenden Zusatz kann deshalb ausreichen, um den Einkommensteuerbescheid für 1999 hinreichend eindeutig zu bezeichnen, wenn aufgrund der Umstände mit einem anderen Inhalt der Sendung nicht mehr zu rechnen war und der Empfänger als Steuerberater dies auch erkennen konnte. 2. NV: Werden mehrere Schriftstücke in einer Sendung zugestellt und sind einzelne Schriftstücke nicht oder nicht ausreichend auf dem Umschlag bezeichnet, so hindert dies die Wirksamkeit der Zustellung im Übrigen nicht.

Normenkette:

VwZG § 3 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1999 gewahrt ist.