LSG Bayern - Beschluss vom 13.09.2021
L 13 R 282/21
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGB VI § 259a; FRG a.F. § 17 Abs. 1; SGB VI § 300; FRG a.F. § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 533/19

Auswirkungen des Einigungsvertrags in Bezug auf Ansprüche gemäß dem FremdrentengesetzAuswirkung von die Wiedervereinigung betreffenden Verträgen auf das FRGDefinition des Versicherten gemäß § 259a SGB VI

LSG Bayern, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen L 13 R 282/21

DRsp Nr. 2023/10920

Auswirkungen des Einigungsvertrags in Bezug auf Ansprüche gemäß dem Fremdrentengesetz Auswirkung von die Wiedervereinigung betreffenden Verträgen auf das FRG Definition des Versicherten gemäß § 259a SGB VI

1. Weder der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag (juris: WWWSUVtr) vom 18.5.1990 noch der Einigungsvertrag (juris: EinigVtr) vom 31.8.1990, der hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung auf die Regelungen des SGB VI in der Fassung des RÜG verweist, enthalten ausdrücklich oder konkludent eine Aussage dahingehend, dass das FRG uneingeschränkt weiterhin auf Personen Anwendung finden sollte, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.2. Die nachfolgend durch das Rü-ErG vom 25.6.1993 rückwirkend zum 1.1.1992 getroffene Änderung bestand nur darin, die Vertrauensschutzregelung ergänzend auf Versicherte der Jahrgänge vor 1937 zu begrenzen.3. § 300 Abs. 4 SGB VI bezieht sich nur auf tatsächlich bezogene Leistungen, nicht aber auf Rentenanwartschaften oder durch frühere Rechtslagen begründete Erwartungen.4. "Versicherter" i.S.d. § 259a SGB VI ist jeder nach dem SGB VI Versicherte. Ob neben der Versicherung nach dem SGB VI auch Versicherungsverhältnisse anderer Art bestehen oder bestanden haben, etwa bei einem früheren deutschen Versicherungsträger im Beitrittsgebiet, ist unerheblich.