BFH - Beschluss vom 16.07.2009
VIII B 64/09
Normen:
AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 235; OWiG § 30; OWiG § 17 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 2020
BFH/NV 2009, 1485
BFHE 226, 30
BStBl II 2010, 8
DB 2009, 1912
NJW 2010, 319
ZIP 2009, 1659
wistra 2009, 404
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 2459/08

Auswirkungen einer anonymen und auf Initiative des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts erfolgten Verlagerung von Wertpapieren ins Ausland auf dessen Haftung; Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für den Fall einer nicht möglichen Ermittlung der mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 64/09

DRsp Nr. 2009/21029

Auswirkungen einer anonymen und auf Initiative des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts erfolgten Verlagerung von Wertpapieren ins Ausland auf dessen Haftung; Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für den Fall einer nicht möglichen Ermittlung der mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung

Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.

Normenkette:

AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 235; OWiG § 30; OWiG § 17 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nimmt den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 638 Fällen in Haftung.