BFH - Beschluss vom 01.04.2009
IX B 174/07
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5561/05

Auswirkungen einer fehlenden ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung; Vorliegen eines Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Zustellungsversuchs und einer unzutreffenden Aussage in einer Postzustellungsurkunde

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IX B 174/07

DRsp Nr. 2009/14531

Auswirkungen einer fehlenden ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung; Vorliegen eines Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Zustellungsversuchs und einer unzutreffenden Aussage in einer Postzustellungsurkunde

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2003 --ebenso wie seine Ehefrau-- u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ eine Kürzung des vom Arbeitgeber des Klägers gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal ermittelten Arbeitslohns für den dem Kläger überlassenen Firmen-PKW auf Privatfahrten und auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu, weil der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eingereicht habe. Zudem wurden Aufwendungen in Höhe von 1 032 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Nachweises nicht als Werbungskosten anerkannt.

Nach insoweit erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2007 als unbegründet ab: Das vorgelegte Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß; auch bei den übrigen Aufwendungen fehle es am Nachweis.