I.
Der gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2003 --ebenso wie seine Ehefrau-- u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ eine Kürzung des vom Arbeitgeber des Klägers gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal ermittelten Arbeitslohns für den dem Kläger überlassenen Firmen-PKW auf Privatfahrten und auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu, weil der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eingereicht habe. Zudem wurden Aufwendungen in Höhe von 1 032 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Nachweises nicht als Werbungskosten anerkannt.
Nach insoweit erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2007 als unbegründet ab: Das vorgelegte Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß; auch bei den übrigen Aufwendungen fehle es am Nachweis.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|