FG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2016
16 K 3444/14 L
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4d; EStG § 50d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1429
DStRE 2017, 457

Auswirkungen einer nur teilweisen inländischen Besteuerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf Lohnsteueranmeldungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 16 K 3444/14 L

DRsp Nr. 2016/9089

Auswirkungen einer nur teilweisen inländischen Besteuerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf Lohnsteueranmeldungen

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Lohnsteueranmeldungen Januar bis März 2012 für die ehemalige Arbeitnehmerin, Frau A, entsprechend den korrigierten Anmeldungen zu ändern, so dass die Lohnsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag für 2012 um insgesamt 17.622,18 Euro gemindert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4d; EStG § 50d Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin hatte für ihre Angestellte Frau A Lohnsteuer einbehalten. Frau A war seit dem 9.2.2009 bei der Klägerin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag wurde mit Wirkung zum 31.3.2012 aufgelöst. Sie gab in diesem Zusammenhang am 23.12.2011 ihren Wohnsitz im Inland auf, nachdem sie bereits zum Ende des Jahres 2011 von der Arbeit freigestellt worden war.

Frau A stellte am 9.2.2014 den Antrag, die Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum Januar bis März 2012 zu ändern und einbehaltene Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den größten Teil des laufenden Gehalts (16.726,05 Euro, einschließlich eines geldwerten Vorteils, davon 14.247,43 Euro nicht steuerbar), für einen Teil der Tantiemen (13.000,00 Euro) sowie für die im März erhaltene Abfindung (16.591,26 Euro) zu erstatten.