BFH - Urteil vom 07.05.2009
VI R 5/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 40b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 183/06

Auswirkungen eines Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL auf die Rückzahlung von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer; Berücksichtigung zurückgezahlter Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten; Auswirkungen einer Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf eine vergleichbare Zusatzversorgung im Wege der Ruhegeldanordnung nach dessen Ausscheiden aus der VBL; Bewertung einer Rückzahlung als actus contrarius zur Lohnzahlung

BFH, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen VI R 5/08

DRsp Nr. 2009/16459

Auswirkungen eines Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL auf die Rückzahlung von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer; Berücksichtigung zurückgezahlter Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten; Auswirkungen einer Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf eine vergleichbare Zusatzversorgung im Wege der Ruhegeldanordnung nach dessen Ausscheiden aus der VBL; Bewertung einer Rückzahlung als "actus contrarius" zur Lohnzahlung

1. Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn. 2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 40b;

Gründe:

I.