I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2006) u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Gesamt-Objekt Q 41 mit neun Reihenhäusern. Diese waren seit Juli 2001 für zehn Jahre an die Bundesrepublik Deutschland vermietet; sie wurden von niederländischen Streitkräften bewohnt. Die Vermietung der Reihenhäuser erfolgte umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten in Höhe von insgesamt 131.805,18 € wurde im Jahr der Erstattung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) von der Klägerin als Einnahme versteuert.
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