BFH - Urteil vom 18.10.2011
IX R 58/10
Normen:
EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 306/08

Auswirkungen eines ein Mietverhältnis auflösenden Aufhebungsvertrags mit Abgeltungsvereinbarung für die durch eine Umsatzsteuerrückzahlung erlittenen finanziellen Nachteile auf die Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen IX R 58/10

DRsp Nr. 2012/2241

Auswirkungen eines ein Mietverhältnis auflösenden Aufhebungsvertrags mit Abgeltungsvereinbarung für die durch eine Umsatzsteuerrückzahlung erlittenen finanziellen Nachteile auf die Umsatzsteuer

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst Entschädigungen, die "entgangene oder entgehende Einnahmen" ersetzen (Einnahmenersatz), nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2006) u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Gesamt-Objekt Q 41 mit neun Reihenhäusern. Diese waren seit Juli 2001 für zehn Jahre an die Bundesrepublik Deutschland vermietet; sie wurden von niederländischen Streitkräften bewohnt. Die Vermietung der Reihenhäuser erfolgte umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten in Höhe von insgesamt 131.805,18 € wurde im Jahr der Erstattung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) von der Klägerin als Einnahme versteuert.