FG Hamburg - Urteil vom 16.02.2005
II 263/02
Normen:
FGO § 96 ; AO § 162 ;

Auswirkungen eines rechtskräftigen Strafurteils auf das nachfolgende finanzgerichtliche Verfahren

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen II 263/02

DRsp Nr. 2005/8373

Auswirkungen eines rechtskräftigen Strafurteils auf das nachfolgende finanzgerichtliche Verfahren

1. Das Finanzgericht ist nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung die Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden. 2. Es ist dann insbesondere nicht erforderlich, Zeugen zu vernehmen, die bereits im Strafverfahren ausgesagt haben.

Normenkette:

FGO § 96 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den steuerwirksamen Ansatz von Provisionszahlungen.

Der 1957 geborene, verheiratete Kläger ist Diplomkaufmann. Er ist als Unternehmensberater und in anderer Weise als Einzelunternehmer tätig. Er vertrieb auf Vorrat gegründete Gesellschaften und war mit verschiedenen Bauprojekten beschäftigt. Der Gewinn wird gem. § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Bilanzstichtag ist der 31.12. des Jahres.