FG Münster - Urteil vom 14.03.2006
15 K 4885/02 Kg
Normen:
SGB X § 104 ; SGB X § 107 ; EStG § 62 ; EStG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1223
EFG 2007, 539

Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

FG Münster, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 15 K 4885/02 Kg

DRsp Nr. 2007/542

Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

1. Nach § 74 Abs. 2 EStG iVm § 104 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, soweit der nachrangige Leistungen erbracht hat. 2. Dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein nachrangiger Sozialleistungsträger für einen Angehörigen Leistungen erbracht hat und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Normenkette:

SGB X § 104 ; SGB X § 107 ; EStG § 62 ; EStG § 74 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind, das u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat, an den mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtigen Vater auszuzahlen ist.