FG München - Gerichtsbescheid vom 16.09.2013
5 K 2232/12
Normen:
EStG § 67 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3;

Auszahlung des Kindergelds direkt an das Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 5 K 2232/12

DRsp Nr. 2013/23715

Auszahlung des Kindergelds direkt an das Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind statt an die Pflegemutter als kindergeldberechtigte Person nach § 63 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist oder wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistunsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 67 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.