BFH - Urteil vom 07.05.2009
VI R 16/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 35;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 366/03

Auszahlung eines Versorgungsguthabens nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Arbeitslohn; Als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisende und demnach aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährten Vorteile als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen VI R 16/07

DRsp Nr. 2009/16457

Auszahlung eines Versorgungsguthabens nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Arbeitslohn; Als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisende und demnach aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährten Vorteile als Arbeitslohn

Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 35;

Gründe:

I.