Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 wird das Urteil insoweit aufgehoben, wie eine Zahlungspflicht vor dem 1. Januar 2016 festgestellt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers – als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen – gegen die Beklagte auf Auszahlung der pfändbaren Rentenzahlungen an sich seit dem 27. November 2015.
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