FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2022
9 K 140/21
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Auszahlungsbeschränkung für festgesetztes Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 9 K 140/21

DRsp Nr. 2022/16843

Auszahlungsbeschränkung für festgesetztes Kindergeld

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Auszahlungsbeschränkung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das für die Kinder S und E für November 2018 bis August 2020 festgesetzte Kindergeld auf den Zeitraum März bis August 2020.

Der Kläger ist leiblicher Vater der Kinder S, geboren am xx. xx. 2003, und E, geboren am xx. xx. 2004. Leibliche Mutter der Kinder ist die inzwischen vom Kläger geschiedene Frau M. Diese erhielt zunächst laufend Kindergeld für die beiden minderjährigen Töchter und ein weiteres Kind.

Mit Antrag vom 3. September 2020, eingegangen bei der Familienkasse am 15. September 2020, beantragte der Kläger, ihm Kindergeld für die beiden Töchter S und E zu bewilligen. In seinem Antrag teilte er mit, dass er seit November 2018 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe. Kindergeld habe bisher die Kindesmutter beantragt und bezogen. Auf die Rückfrage der Familienkasse erklärte der Kläger, dass die Töchter seit ihrer Geburt im Haushalt des Klägers leben würden.

Mit Bescheid vom (...) bewilligte die Familienkasse dem Kläger zunächst antragsgemäß Kindergeld für die Töchter S und E für den Zeitraum September 2020 bis Februar 2021 bzw. Dezember 2022, da die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen seien.