EuGH - Urteil vom 29.03.2012
Rs. C-500/10
Normen:
EUV Art. 4 Abs. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 4; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 5; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 8; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2012, 1015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Commissione tributaria centrale, sezione di Bologna (Italien) - 22.9.2010,

Automatische Einstellung überlanger Steuerverfahren zur Mehrwertsteuer in dritter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale sezione di Bologna

EuGH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-500/10

DRsp Nr. 2012/6670

Automatische Einstellung überlanger Steuerverfahren zur Mehrwertsteuer in dritter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale sezione di Bologna

Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, im Bereich der Mehrwertsteuer eine nationale Ausnahmevorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzuwenden, die die automatische Einstellung von bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren vorsieht, wenn diese Verfahren auf eine Klage zurückgehen, die mehr als zehn Jahre - und in der Praxis mehr als 14 Jahre - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erhoben wurde, und die Finanzverwaltung in den ersten beiden Gerichtsinstanzen unterlegen ist, wobei diese automatische Einstellung zur Folge hat, dass die in der zweiten Gerichtsinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig wird und die von der Verwaltung geltend gemachte Forderung erlischt.

Tenor: