I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Handelsgewerbe Frau G seit dem 1. Januar des Streitjahres (2000) atypisch still beteiligt ist.
Die Klägerin nahm im Jahr 1994 bei der Bank X zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung ihres Betriebskapitals ein sog. Gewerbedarlehen in Höhe von 3 000 000 DM auf. Das Darlehen war durch eine von der Stadt X übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert. Für die Ausfallbürgschaft hatte die Klägerin eine jährliche Gebühr in Höhe von 30 000 DM (1 v.H. des Darlehens) an die Stadt X zu zahlen. Diesen Betrag behandelte die Klägerin als Betriebsausgabe, wies ihn in der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr jedoch nicht als Dauerschuldzinsen aus.
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