BFH - Urteil vom 29.03.2007
IV R 55/05
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1607
BFH/NV 2007, 1591
BFHE 217, 103
BStBl II 2007, 655
DB 2007, 1677
DStR 2007, 1253
ZIP 2007, 1987
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3510/03

Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG; Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit der Vorentscheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IV R 55/05

DRsp Nr. 2007/12238

Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG; Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit der Vorentscheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens

»Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Handelsgewerbe Frau G seit dem 1. Januar des Streitjahres (2000) atypisch still beteiligt ist.

Die Klägerin nahm im Jahr 1994 bei der Bank X zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung ihres Betriebskapitals ein sog. Gewerbedarlehen in Höhe von 3 000 000 DM auf. Das Darlehen war durch eine von der Stadt X übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert. Für die Ausfallbürgschaft hatte die Klägerin eine jährliche Gebühr in Höhe von 30 000 DM (1 v.H. des Darlehens) an die Stadt X zu zahlen. Diesen Betrag behandelte die Klägerin als Betriebsausgabe, wies ihn in der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr jedoch nicht als Dauerschuldzinsen aus.