FG München - Urteil vom 01.09.2005
8 K 3510/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 252
DStRE 2006, 806
EFG 2006, 65

Avalgebühr ist kein Entgelt für eine Dauerschuld

FG München, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 3510/03

DRsp Nr. 2005/19513

Avalgebühr ist kein Entgelt für eine Dauerschuld

1. Unter den Begriff des "Entgelts" in § 8 Nr. 1 GewStG fallen nicht alle Aufwendungen, die durch die Kreditaufnahme kausal verursacht sind, sondern nur solche, die sich - im weitesten Sinn - als Gegenleistungen für die Überlassung des Fremdkapitals und dessen Nutzung darstellen. 2. Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten ist gemäß § 8 Nr. 1 GewStG nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass sich eine Avalgebühr - wie Zinsen - üblicherweise nach der Höhe und der Laufzeit des Kredites richtet.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen ist.