BFH - Urteil vom 16.05.2001
X R 16/98
Normen:
AO § 90 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1, 2 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

BA-Abzug; Prozesskosten in erbrechtlichen Streitigkeiten; Terminsverlegung wegen Verhinderung eines vertretenden Kl.?

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen X R 16/98

DRsp Nr. 2001/10968

BA-Abzug; Prozesskosten in erbrechtlichen Streitigkeiten; Terminsverlegung wegen Verhinderung eines vertretenden Kl.?

1. Prozesskosten teilen als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Streitgegenstandes des Rechtsstreits. Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind die Prozesskosten nicht als BA abziehbar. 2. Streitigkeiten um einen Erbanspruch gehören grds. zur Privatsphäre, auch wenn Gegenstand des Erbanspruchs ein Betrieb war oder ein betrieblich genutzter Gebäudeteil (Anschluss an BFH-Urt. v. 31.07.1985 - VIII R 345/82). 3. Ein Kl., der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, muss die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grds. unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen. 4. Die Vernehmung der Beteiligten ist nach ständiger Rspr. nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie dient nicht dazu, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Sie ist subsidiäres Beweismittel und kommt nur ausnahmsweise, nach Ausschöpfen aller anderen Beweise in Betracht.

Normenkette:

AO § 90 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1, 2 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: