BFH - Urteil vom 25.03.2004
IV R 8/02
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1246
DStRE 2004, 993
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2653/97

BA-Abzug: Zuwendungen an nicht rechtsfähige Unterstützungskasse

BFH, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen IV R 8/02

DRsp Nr. 2004/11686

BA-Abzug: Zuwendungen an nicht rechtsfähige Unterstützungskasse

Die zunächst fehlende Rechtsfähigkeit einer Unterstützungskasse steht dem BA-Abzug gem. § 4 d EStG nicht entgegen; der mit dem Rechtsfähigkeitserfordernis verbundene Zweck, das Kassenvermögen und die Versorgungsleistungen zu sichern und zugleich eine vermögensmäßige Trennung dieses Vermögens vom Vermögen des Trägerunternehmens zu gewährleisten, wird bereits durch einen sog. Vorverein erreicht (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.6.2002 XI R 28/01).

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. c ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger behandelte in den Einnahmen-Überschussrechnungen für seine Zahnarztpraxis Zuwendungen zugunsten seiner Arbeitnehmer an eine Unterstützungskasse (U) in Höhe von 38 929 DM (1991) bzw. 38 931 DM (1992) als Betriebsausgaben.