FG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2000
4 K 2797/99
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1419

Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG

FG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 2797/99

DRsp Nr. 2001/1434

Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG

Der Betrieb einer Bananenreifanlage ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und kann damit beim vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermäßigt besteuerten Strom nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG entnehmen. Die Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes erfolgt in Abschnitt D Abteilung 15 -Obst- und Gemüseverarbeitung-, unabhängig von einer ausdrücklichen Verzeichnung in einer der Unterklassen von Abschnitt D.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: