Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) - 7), 9), 21), 24) - 30), 35) - 40), 43), 45), 47), 48), 51), 65), 66), 71) - 74) und 76) - 78) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.11.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller zu 1) - 6), 9), 21), 24) - 30), 35) - 40), 43), 45), 47), 48), 51), 65), 66), 71) - 74) und 76) - 78) für die 1. Instanz nicht angeordnet wird. Für den beschwerdeführenden Antragsteller zu 7) wird eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz durch die Antragstellerin in Höhe von 50 % angeordnet.
2.Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Auslagenerstattung für die 2. Instanz wird nicht angeordnet.
3. 4.
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