OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.05.2020
20 W 3/19
Normen:
SpruchG § 12; AktG § 305 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 49/16 SpruchG

Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragsVoraussetzungen einer AntragsberechtigungFehlende Parteifähigkeit einer ErbengemeinschaftErmittlung eines Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode und auf der Grundlage des Börsenkurses

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 20 W 3/19

DRsp Nr. 2022/10858

Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Voraussetzungen einer Antragsberechtigung Fehlende Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft Ermittlung eines Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode und auf der Grundlage des Börsenkurses

Tenor

1.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 5) bis 11), 14) bis 16), 23), 28), 30) und 40) bis 44) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 (Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 29) gegen den in Nr. 1 bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Anträge unbegründet sind.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SpruchG § 12; AktG § 305 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Festsetzung der angemessenen Barabfindung und der Ausgleichszahlung für die Minderheitsaktionäre der V. D. AG (im Folgenden: V. AG) anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen (§§ 304 ff. AktG).