Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 5) bis 11), 14) bis 16), 23), 28), 30) und 40) bis 44) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 (Az.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 29) gegen den in Nr. 1 bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Anträge unbegründet sind.
3.Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
4.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Festsetzung der angemessenen Barabfindung und der Ausgleichszahlung für die Minderheitsaktionäre der V. D. AG (im Folgenden: V. AG) anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen (§§ 304 ff. AktG).
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