OLG München - Endurteil vom 12.05.2021
7 U 3319/20
Normen:
SpruchG § 13 S. 2; AktG § 305 Abs. 2 Nr. 1 -2; AktG § 320b Abs. 1 S. 2-3; UmwG § 31;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 16719/19

Barabfindungsergänzungsanspruch nach Verschmelzung und Durchführung eines SpruchverfahrensAuslegung eines VerschmelzungsvertragsAngemessenheit eines Aktienumtauschkurses

OLG München, Endurteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 3319/20

DRsp Nr. 2021/8786

Barabfindungsergänzungsanspruch nach Verschmelzung und Durchführung eines Spruchverfahrens Auslegung eines Verschmelzungsvertrags Angemessenheit eines Aktienumtauschkurses

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2020, Az. 5 HK O 16719/19, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SpruchG § 13 S. 2; AktG § 305 Abs. 2 Nr. 1 -2; AktG § 320b Abs. 1 S. 2-3; UmwG § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Barabfindungsergänzungsanspruchs nach Verschmelzung und Durchführung eines Spruchverfahrens.