BFH - Urteil vom 13.02.2008
IX R 68/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, (1994) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 866
BFHE 220, 436
BStBl II 2008, 522
DB 2008, 849
NJW-RR 2008, 921
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 13/06

Barausgleich cash-settlement führt nicht zu Werbungskosten bei den Stillhalterprämien

BFH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen IX R 68/07

DRsp Nr. 2008/8597

Barausgleich cash-settlement führt nicht zu Werbungskosten bei den Stillhalterprämien

»Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, (1994) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unternahm im Streitjahr (1994) an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte. Er räumte u.a. Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von 340 870 DM. Er zahlte zum Ausgleich 556 720 DM.

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr erklärte der Kläger die erhaltenen Prämien als Einnahmen im Rahmen von Einkünften aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und die im Barausgleich geleisteten Zahlungen als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart. Infolge einer Außenprüfung lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, die Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.