BFH - Urteil vom 28.04.1998
VIII R 22/95
Normen:
EStG § 24 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1730
BFH/NV 1998, 1417
BFHE 186, 214
BStBl II 1998, 560
DB 1998, 2199
KTS 1999, 84
NJW 1999, 168
Vorinstanzen:
FG München,

Bargebotszinsen als außerordentliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen VIII R 22/95

DRsp Nr. 1998/16990

Bargebotszinsen als außerordentliche Einkünfte

»1. Eine "Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke" i.S. von § 24 Nr. 3 EStG setzt voraus, daß sich ein öffentlich-rechtlicher Funktionsträger das Grundstück unter Einsatz oder Androhung von Hoheitsmitteln (etwa eines Enteignungsverfahrens) beschafft. 2. Die aufgrund eines Zwangsversteigerungsverfahrens von der öffentlichen Hand als Ersteherin gezahlten sog. Bargebotszinsen stellen keine "Zinsen auf Entschädigungen" i.S. von § 24 Nr. 3 EStG dar.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war ursprünglich zusammen mit seiner Cousine je zur Hälfte Eigentümer des Schloßgutes X. Dieses Gut umfaßte eine mittelalterliche Burg mit Nebengebäuden sowie ca. 40 ha land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Die Cousine übertrug ihren Hälfteanteil an dem Schloßgut gegen Zusage einer Leibrente auf die Gemeinde X., deren Rechtsnachfolgerin im Zuge der Gebietsreform 1978 die Stadt S. geworden ist.