FG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2001
12 K 1549/96 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Bargelddiebstahl; Betriebsausgabe; Darlehensvaluta; Diebstahl; Verlust - Geldverlust infolge Diebstahls als Betriebsausgabe

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 12 K 1549/96 E

DRsp Nr. 2001/8734

Bargelddiebstahl; Betriebsausgabe; Darlehensvaluta; Diebstahl; Verlust - Geldverlust infolge Diebstahls als Betriebsausgabe

Ein durch Diebstahl verursachter Verlust von Darlehensvaluta kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Darlehenssumme zwar zusammen mit den Tageseinnahmen des Betriebs im Ladenlokal aufbewahrt wird, diese aber weder in der Kassen- oder Buchführung als Zufluss zum Betriebsvermögen deklariert wird noch die Absicht ihrer Verwendung für betriebliche Investitionen hinreichend konkretisiert war.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit eines Geldverlustes durch einen Diebstahl als Betriebsausgabe.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten; der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Waren verschiedener Art.