FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.1999
II 224/95
Fundstellen:
EFG 1999, 761

Bargelddiebstahl in der Privatwohnung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 1, 4 EStG).

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen II 224/95

DRsp Nr. 1999/8968

Bargelddiebstahl in der Privatwohnung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 1, 4 EStG).

1. Bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, kann der Diebstahl von Bargeld aus Privaträumen zu Betriebsausgaben führen. 2. In der Privatwohnung aufgehobener Bargeldbestand bleibt Betriebsvermögen, sofern das Geld vom privaten Bargeldbestand gesondert aufbewahrt wird. 3. Allein die Aufbewahrung betrieblich eingenommenen Bargeldes in der Privatwohnung führt nicht zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Bargelddiebstahl aus der Wohnung des Klägers (Kl.) als Betriebsausgabe (außerordentlicher Aufwand) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist.

Der Kl. betrieb im Streitjahr 1989 in C die Gast- und Speisewirtschaft " " und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).