Streitig ist, ob ein Bargelddiebstahl aus der Wohnung des Klägers (Kl.) als Betriebsausgabe (außerordentlicher Aufwand) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist.
Der Kl. betrieb im Streitjahr 1989 in C die Gast- und Speisewirtschaft " " und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
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