FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2007
11 K 297/02
Normen:
ZollVG § 1 Abs. 3a S. 1 ; ZollVG § 1 Abs. 3c ; ZollVG § 10 ; ZollVG § 12a Abs. 1 S. 1 ; ZollVG § 12a Abs. 3 ; ZollVG § 12a Abs. 4 ; ZollVG § 33 Abs. 1 Nr. 4 ; BDSG § 3 Abs. 3 ; BDSG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; StGB § 261 ; AO § 10 ; AO § 12 ; AO § 102 Abs. 1 Nr. 3b ; AO § 209 ; AO § 210 ; AO § 211 ; FGO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1575

Bargeldkontrolle eines Steuerberaters; Einsicht in Mandantenunterlagen; Datenerhebung anlässlich einer Zollkontrolle; Geldwäsche

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 297/02

DRsp Nr. 2008/9854

Bargeldkontrolle eines Steuerberaters; Einsicht in Mandantenunterlagen; Datenerhebung anlässlich einer Zollkontrolle; Geldwäsche

I. Es wird festgestellt, dass das Kopieren der Verträge in Papierform und der Daten von der Festplatte auf eine Diskette sowie die Weiterleitung der auf diese Weise erhobenen Daten in Form einer Kontrollmitteilung an die Clearingstelle des Zollfahndungsamtes X und an die Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der am 29. Juli 2002 durchgeführten Bargeldkontrolle unzulässig war. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. III. Die Revision wird zugelassen. 1. Die Überprüfung des Gepäcks nach § 10 ZollVG durch die Zollbehörde umfasst auch die Kontrolle von Unterlagen und sonstigen Schriftstücken zur Feststellung der Mitführung von Zahlungsmitteln in Höhe von mindestens 15.000 EUR.