FG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2003
7 K 3431/99 GE
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 19 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 970

Bargründung; Grundstückskaufvertrag; Erwerbsvorgang; Verzicht; Kaufpreisforderung; Änderungsbefugnis; Neue Tatsachen; Grunderwerbsteuerbescheid; Mitwirkungspflicht - Zum nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungsfehler des Finanzamtes

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 7 K 3431/99 GE

DRsp Nr. 2005/5394

Bargründung; Grundstückskaufvertrag; Erwerbsvorgang; Verzicht; Kaufpreisforderung; Änderungsbefugnis; Neue Tatsachen; Grunderwerbsteuerbescheid; Mitwirkungspflicht - Zum nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungsfehler des Finanzamtes

1. Ein mit der Bargründung zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft abgeschlossener Grundstückskaufvertrag stellt auch dann keinen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage dar, wenn letztlich auf die Kaufpreisforderung verzichtet wird. 2. Das nachträgliche Bekanntwerden der ein einheitliches Vertragswerk begründenden Tatsachen rechtfertigt auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Änderung eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheides, wenn der Kaufvertrag zwar auf einen die Bebauung des Grundstücks betreffenden Werkvertrag Bezug nimmt, der Erwerber den gegenleistungserhöhenden Vertrag aber weder anzeigt noch vorlegt.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 19 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: