BFH - Urteil vom 06.03.2008
VI R 6/05
Normen:
EStG § 8 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 362
BFH/NV 2008, 1043
BFHE 220, 478
BStBl II 2008, 530
DB 2008, 964
NZA-RR 2008, 643
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5742/01

Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen kein Sachlohn; kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen VI R 6/05

DRsp Nr. 2008/9969

Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen kein Sachlohn; kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht

»Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.«

Normenkette:

EStG § 8 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Austausch des tarifvertraglich festgelegten Urlaubsgeldanspruchs gegen einen beim Arbeitgeber einzulösenden Warengutschein zur Anwendung des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1997 bis 1999) mehrere Möbelhäuser in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Den Arbeitsverhältnissen mit ihren Arbeitnehmern lagen die Tarifverträge für den Einzelhandel in ... zugrunde. Danach betrug das Urlaubsgeld für 1997 1 780 DM, für 1998 1 810 DM und für 1999 1 850 DM.