FG Thüringen - Urteil vom 29.03.2012
2 K 667/10
Normen:
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 1; StromStG § 10; StromStV § 17a Abs. 5; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1542

Batterieformation als Elektrolyse nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

FG Thüringen, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 667/10

DRsp Nr. 2012/15886

Batterieformation als Elektrolyse nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

1. Die Entlastung nach § 10 StromStG stellt kein wesensverschiedenes Aliud zu einer Entlastung nach § 9a Abs. 1 StromStG dar. 2. Die Durchführung einer Batterieformation mittels Elektrolyse, wobei an der positiven Elektrode Bleioxyd zu Bleidioxyd oxidiert und an der negativen Elektrode Bleioxyd zu fein verteiltem, porösem Blei (sog. Bleischwamm) reduziert wird, ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG begünstigt, wenn sie untrennbar zum Herstellungsprozess der Batterie gehört.

I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 22.04.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010, wird der Beklagte verpflichtet, die Stromsteuer gemäß des Antrages der Klägerin auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9 a StromStG) für das Jahr 2007 vom 22.12.2008 unter Anrechnung der bereits gewährten Entlastung nach § 10 StromStG gemäß Bescheid vom 28.11.2008 in Höhe von 8.319,41 EUR zu vergüten.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vo r der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.