FG Hamburg - Urteil vom 29.08.2007
5 K 145/05
Normen:
AO §§ 51 ff ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 100

Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO

FG Hamburg, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 5 K 145/05

DRsp Nr. 2007/21381

Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO

1. Zur Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung eines Vereins mit dem Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an einer Hochschule auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, der eine Solaranlage errichtet und betrieben hat. 2. Eine satzungsgemäße Förderung ist nicht nur durch das Sammeln von Spendengeldern und deren Weiterleitung an die Hochschule möglich. 3. Bau und Betrieb der Solaranlage müssen einen tatsächlichen Bezug zum oben genannten Satzungszweck haben. Daran fehlt es im Streitfall.

Normenkette:

AO §§ 51 ff ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist.