BFH - Urteil vom 14.01.1998
X R 1/96
Normen:
GewStG § 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1189
BB 1998, 880
BFH/NV 1998, 917
BFHE 185, 242
BStBl II 1998, 346
DB 1998, 1379
DStZ 1998, 517
NZM 1998, 541
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

BFH, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen X R 1/96

DRsp Nr. 1998/6624

Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

»Der Erwerb eines Grundstücks, dessen anschließende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ("gewerbliche Bauunternehmung").«

Normenkette:

GewStG § 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --A.B.-- ist Malermeister. Er betrieb bis Mitte des Jahres 1982 ein Malergeschäft als Einzelunternehmer. Seit diesem Zeitpunkt wird das Unternehmen aufgrund einer Betriebsaufspaltung von der A.B.-GmbH (im folgenden: GmbH) fortgeführt, an welcher A.B. zu 55 v.H. und drei Söhne zu je 15 v.H. beteiligt sind.

Mit Vertrag vom 1. Juni 1981 hatte A.B. den Bauplatz P-Straße in § zum Kaufpreis von 23 460 DM erworben. Der Erwerb wurde am 7. September 1981 im Grundbuch eingetragen. Am 6. November 1981 wurden die Aufhebung des Kaufvertrages und der Auflassung beurkundet. Sodann verkaufte der ursprüngliche Eigentümer das Grundstück an die Klägerin.