FG Münster - Urteil vom 14.09.2011
10 K 2037/10 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6

Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte

FG Münster, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 K 2037/10 E

DRsp Nr. 2011/19159

Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte

Baucontainer stellen keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in A-Stadt in das X. Werk nach B-Stadt im Jahr 2008 als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zu qualifizieren sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Seit März 2007 ist der Kläger als Monteur bei der Fa. Y. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Y.) mit Sitz in C-Stadt beschäftigt. Der zunächst auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde im Januar 2008 zu ansonsten gleichen Bedingungen ab März 2008 in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt. Ausweislich seines Arbeitsvertrages hat der Kläger keinen festen Dienstort und kann im gesamten Unternehmensbereich eingesetzt werden.

§ 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages regelt insoweit Folgendes:

Mit der Tätigkeit ist der Einsatz auf Baustellen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Sie sind ohne festen Dienstsitz für den gesamten Unternehmensbereich eingestellt.