FG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.1999
13 K 4854/93 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Bauherrenmodell; Einkunftserzielungsabsicht; Verkaufsgarantie - Verkaufsgarantie und Einkunftserzielungsabsicht bei Bauherrenmodell

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 13 K 4854/93 F

DRsp Nr. 2001/1633

Bauherrenmodell; Einkunftserzielungsabsicht; Verkaufsgarantie - Verkaufsgarantie und Einkunftserzielungsabsicht bei Bauherrenmodell

1. Eine Verkaufsgarantie hinsichtlich einer im Rahmen eines Bauherrenmodells erworbenen Wohnung hat negative Indizwirkung für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, wenn diese Garantie für die Beteiligung des Anlegers bedeutsam war. 2. Der Nachweis der dennoch vorliegenden Absicht, das Objekt langfristig zu vermieten und positive Einkünfte zu erzielen, wird noch nicht dadurch geführt, dass die Verkaufsgarantie tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, die Anlageentscheidung auch der Altersversorgung dienen sollte und ein zur späteren Weiterfinanzierung des Objekts geeigneter Bausparvertrag abgeschlossen worden ist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre 1981 bis 1983 Verluste aus der Vermietung einer Wohnung der Kläger festzustellen sind.

Der Kläger war bis 1990 bei der "A-KG" angestellt.

Die Kläger beteiligten sich an der von der "A-KG" initiierten und betreuten Bauherrengemeinschaft (BHG) "B", "C-Straße". Sie ließen für sich die Wohnung Nr. . . ., eine von insgesamt 20 Wohnungen, davon 15 Wohnungen im Bauherrenmodell, nebst Garagenstellplatz errichten.