I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Die erste Ehe des Klägers mit der Frau Petra (P) wurde am 19. September 1996 geschieden. Er wurde für das Jahr 1996 noch mit P zusammenveranlagt. Der Kläger und P sind Miteigentümer eines Hauses in Mainburg (M) zu 8/10 bzw. 2/10 (P). Mit not. Vertrag vom 23. Mai 1996 räumte der Kläger P den Nießbrauch an seinem Miteigentumsanteil ein. In 1997 wurde das Haus von P zusammen mit zwei gemeinsamen Kindern bewohnt.
Der Kläger meldete sich zum 1. Oktober 1996 unter neuer Adresse polizeilich an und wohnte dort im Streitjahr mit seiner zweiten Ehefrau (der Klägerin). Er suchte zeitweilig das Haus in M auf, um seine zwei Kinder zu betreuen, für die ihm das Sorgerecht ab November 1997 zugesprochen wurde.
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