FG München - Urteil vom 20.06.2000
13 K 2500/99
Normen:
EStG § 34 f; EStG § 10 e;

Baukindergeld;; an Voraussetzungen des §10 e Abs. 1 EStG geknüpft (Selbstnutzung);; Entscheidung nach §34 f EStG nicht durch gesonderte Feststellung, sondern stets vom Veranlagungsfinanzamt; Voraussetzungen eines Baukindergeldes nach § 34 f EStG; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 2500/99

DRsp Nr. 2001/2092

Baukindergeld;; an Voraussetzungen des §10 e Abs. 1 EStG geknüpft (Selbstnutzung);; Entscheidung nach §34 f EStG nicht durch gesonderte Feststellung, sondern stets vom Veranlagungsfinanzamt; Voraussetzungen eines Baukindergeldes nach § 34 f EStG; Einkommensteuer 1997

Die Gewährung eines Baukindergelds ist davon abhängig, dass die Voraussetzungen des §10 e Abs. 1 EStG im Abzugsjahr vorgelegen haben, insbesondere dass das Förderungsobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Normenkette:

EStG § 34 f; EStG § 10 e;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Die erste Ehe des Klägers mit der Frau Petra (P) wurde am 19. September 1996 geschieden. Er wurde für das Jahr 1996 noch mit P zusammenveranlagt. Der Kläger und P sind Miteigentümer eines Hauses in Mainburg (M) zu 8/10 bzw. 2/10 (P). Mit not. Vertrag vom 23. Mai 1996 räumte der Kläger P den Nießbrauch an seinem Miteigentumsanteil ein. In 1997 wurde das Haus von P zusammen mit zwei gemeinsamen Kindern bewohnt.

Der Kläger meldete sich zum 1. Oktober 1996 unter neuer Adresse polizeilich an und wohnte dort im Streitjahr mit seiner zweiten Ehefrau (der Klägerin). Er suchte zeitweilig das Haus in M auf, um seine zwei Kinder zu betreuen, für die ihm das Sorgerecht ab November 1997 zugesprochen wurde.