FG Hamburg - Urteil vom 27.04.2005
II 469/03
Normen:
EStG § 34f Abs. 2, 3 ; EigZulG § 9 ;

Baukindergeld bzw. Kinderzulage im Jahr des Objektwechsels

FG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II 469/03

DRsp Nr. 2005/11137

Baukindergeld bzw. Kinderzulage im Jahr des Objektwechsels

Ziehen zusammen veranlagte Ehegatten im letzten Jahr der Wohneigentumsförderung in ein neu erworbenes Zweitobjekt um, so können sie in diesem Jahr zwar den Fördergrundbetrag bzw. die Steuerbegünstigung gemäß § 10e Abs. 1 EStG für beide Objekte, aber die Steuerermäßigung für die Kinder bzw. die Kinderzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.

Normenkette:

EStG § 34f Abs. 2, 3 ; EigZulG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung des sog. Baukindergeldes.

Die miteinander verheirateten Kläger erwarben im Jahr 1994 ein Reihenhaus in Hamburg-A, X-Straße das ihnen im Januar 1995 übergeben worden war und für das sie bis zum Streitjahr die Förderung gem. § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben. Dieses von ihnen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehaltene Objekt veräußerten sie aufgrund Vertrages vom 27.08.2001 mit Übergabezeitpunkt zum 30.11.2001. Aufgrund Vertrages vom September 2001 erwarben sie zudem ebenfalls in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Doppelhaushälfte in Hamburg-A, Y-Weg, die ihnen im November 2001 übergeben wurde.