FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2002
7 K 1662/00 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 26a Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 26b ; EStG § 34f Abs. 3 ; EStG § 34f Abs. 4 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1456

Baukindergeld; unverheiratetes Elternpaar; gemeinsame Haushaltsführung; Steuerermäßigung - Für unverheiratete Elternteile auch bei gemeinsamer Haushaltsführung jeweils volles Baukindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 7 K 1662/00 E

DRsp Nr. 2002/13755

Baukindergeld; unverheiratetes Elternpaar; gemeinsame Haushaltsführung; Steuerermäßigung - Für unverheiratete Elternteile auch bei gemeinsamer Haushaltsführung jeweils volles Baukindergeld

1. Ein gemeinsamer Haushalt, den ein unverheiratetes Elternpaar mit dem gemeinsamen Kind führt, muss steuerlich als zweifacher Haushalt mit zugehörigem Kind angesehen werden, so dass jedem anteilig die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG in Anspruch nehmenden Elternteil zusätzlich das Baukindergeld in ungeschmälerter Höhe zu gewähren ist. 2. Die hierin liegende doppelte Steuerermäßigung für ein Kind widerspricht weder dem gerade nicht auf erhöhten Wohnbedarf abstellenden Normzweck noch - infolge der ungünstigeren Regelung des Objektverbrauchs bei Unverheirateten - dem Gleichbehandlungsgebot im Verhältnis zu Eheleuten.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 26a Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 26b ; EStG § 34f Abs. 3 ; EStG § 34f Abs. 4 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Abzugsbetrages nach § 34 f Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), sog. Baukindergeld.