FG Sachsen - Urteil vom 29.04.2005
2 K 503/01
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 107
DStRE 2006, 1514

Bauleitende Tätigkeit; Einkunftsart; architektenähnliche Tätigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 503/01

DRsp Nr. 2006/11880

Bauleitende Tätigkeit; Einkunftsart; architektenähnliche Tätigkeit

Eine selbstständig ausgeübte bauleitende Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf die Koordination der verschiedenen Beteiligten am Bauvorhaben, insbesondere die Überwachung der herangezogenen Handwerker und die Dokumentation und Abrechnung gegenüber dem Bauherrn beschränkt, ist keine architektenähnliche Tätigkeit. Die erzielten Einkünfte sind als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen.