FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.03.2005
1 K 357/00
Normen:
EStG (1997) § 10e Abs. 1 S. 3, 4 ;

Baumaßnahmen an bestehender Wohnung als Neuherstellung; Beginn des Förderzeitraums nach § 10e EStG; Einkommensteuer 1998, 1999

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 357/00

DRsp Nr. 2005/11344

Baumaßnahmen an bestehender Wohnung als Neuherstellung; Beginn des Förderzeitraums nach § 10e EStG; Einkommensteuer 1998, 1999

1. Baumaßnahmen nach dem Kauf einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 10e EStG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (hier: keine Neuherstellung bei typischen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von rund 23000 DM, z.B. für Erneuerung der Stromleitungen, wenn aber z.B. keine tragenden Teile verändert worden sind). 2. Nutzt der Berechtigte eine von ihm angeschaffte Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken, so verändert sich deswegen der im Jahr der Anschaffung beginnende und nach insgesamt acht Jahren endende Förderzeitraum nach § 10e EStG nicht und es gehen ihm dementsprechende Teile des Förderzeitraums verloren. Unerheblich ist, weshalb der Einzug nach der Anschaffung nicht möglich war (z.B. wegen Umbauarbeiten). Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug stellen noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung.

Normenkette:

EStG (1997) § 10e Abs. 1 S. 3, 4 ;

Tatbestand: