I.
Streitig ist zum einen, ob die Tätigkeit der Klägerin als Bausparkassenvertreterin für sich genommen eine gewerbliche oder eine scheinselbständige Tätigkeit darstellt und zum anderen, ob Bejahendenfalls diese Tätigkeit zusammen mit den anderen Tätigkeiten der Klägerin als Immobilienmaklerin und als Vermittlerin von Leasingverträgen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu behandeln ist.
Die Klägerin ist seit 1981 als Bezirksleiterin der Bausparkasse XY tätig, nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) hat sie ein Gewerbe zur Vermittlung von Bausparverträgen usw. für die Bausparkasse XY angemeldet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|