FG München - Urteil vom 29.05.2001
6 K 1934/97
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; HGB § 84 ;

Bausparkasservertreter als scheinselbständige Tätigeit;

FG München, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 1934/97

DRsp Nr. 2001/10720

Bausparkasservertreter als scheinselbständige Tätigeit;

1. Ob eine scheinselbständige Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach steurrechtlichen und nicht nach arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. 2. Ein selbständiger Handelsvertreter nach § 84 abs. 1 HGB übt eine gewerbliche und nicht eine nichtselbständige Tätigkeit aus. 3. Kriterium dafür, ob mehrere gewerbliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, ist, ob die Betriebe sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell getrennt geführt werfden.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; HGB § 84 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist zum einen, ob die Tätigkeit der Klägerin als Bausparkassenvertreterin für sich genommen eine gewerbliche oder eine scheinselbständige Tätigkeit darstellt und zum anderen, ob Bejahendenfalls diese Tätigkeit zusammen mit den anderen Tätigkeiten der Klägerin als Immobilienmaklerin und als Vermittlerin von Leasingverträgen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu behandeln ist.

Die Klägerin ist seit 1981 als Bezirksleiterin der Bausparkasse XY tätig, nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) hat sie ein Gewerbe zur Vermittlung von Bausparverträgen usw. für die Bausparkasse XY angemeldet.