I. Die Tochter der als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1995 ein mit einem (vermieteten) Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück und bestellte daran zugunsten der Kläger einen Nießbrauch auf Lebenszeit, für den die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Kläger erneuerten den Altbau in den Jahren 1995 und 1996 umfassend. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1995) zogen sie von den Mieteinnahmen als Werbungskosten u.a. die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) ab. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht, weil die Kläger als Nießbraucher nicht abschreibungsberechtigt seien.
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