BFH - Beschluss vom 24.09.2003
IX B 95/03
Normen:
AO § 39 ; BGB § 1030 ; EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 44

Bauten auf fremdem Grund und Boden; Nießbrauch

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen IX B 95/03

DRsp Nr. 2003/14381

Bauten auf fremdem Grund und Boden; Nießbrauch

Im Normalfall ist der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden WG. Daran hat sich durch die neuere Rspr. zu Bauten auf fremdem Grund und Boden nichts geändert.

Normenkette:

AO § 39 ; BGB § 1030 ; EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 4 ;

Gründe:

I. Die Tochter der als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1995 ein mit einem (vermieteten) Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück und bestellte daran zugunsten der Kläger einen Nießbrauch auf Lebenszeit, für den die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Kläger erneuerten den Altbau in den Jahren 1995 und 1996 umfassend. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1995) zogen sie von den Mieteinnahmen als Werbungskosten u.a. die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) ab. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht, weil die Kläger als Nießbraucher nicht abschreibungsberechtigt seien.