Vorschrift: | § 3 Nr. 26 EStG „Übungsleiter-Freibetrag” | § 3 Nr. 26a EStG „Ehrenamtspauschale” |
Steuerfreibetrag: | 2.400,- € | 720,- € (nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit § 3 Nr. 12 oder 26 EStG in Betracht kommt) |
Voraussetzungen: | Nebenberufliche Tätigkeit | |
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag | ||
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts odereiner unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung | ||
Begünstigte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar; künstlerische Tätigkeit, nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen | Jede Tätigkeit begünstigt (außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) | |
Ausgaben: | Nur dann Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug, wenn | |
Einnahmen > Steuerfreibetrag und gleichzeitigAusgaben > Steuerfreibetrag |
Regelungen zu § 3 Nr. 26 EStG lassen sich dem Gesetzestext, sowie R 3.26
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