Verzieht ein Steuerinländer, für den eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO bei Kontoeröffnung durchgeführt worden ist, ins Ausland und teilt dies dem Kontoführenden lediglich formlos mit, ist dieser verpflichtet, die Ausländereigenschaft eines Kunden anhand der Merkmale festzustellen, die vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO bzw. der Identifizierung nach § 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der Kontoeröffnung erhoben werden.
Ist im Einzelfall unklar, ob der Kunde Steuerausländer ist, kann das Institut auf die von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vertrauen und für den Steuerabzug davon ausgehen, dass im Inland nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht.
Hat ein Umzug des Steuerpflichtigen ins Ausland trotz entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an den Kontoführenden nicht stattgefunden, liegt ein Verstoß des Steuerpflichtigen gegen § 154 Abs. 1 AO vor.
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