Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft betraut sind.
Soweit Land- und Forstwirte Biogasanlagen im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs betreiben, wird bisher in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 06.3.2006, BStBl 2006 I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UStG beurteilt. Lediglich der Verkauf des mittels Blockheizkraftwerks gewonnenen Stroms unterliegt der Regelbesteuerung.
Mit BMF-Schreiben vom 27.10.2010, BStBl 2010 I S. 1273, wird der Begriff des Nebenbetriebs i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 2 UStG allein nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL ausgelegt. Ein Rückgriff auf die ertragsteuerliche Sichtweise unterbleibt ganz. Nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL sind Verarbeitungstätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt. Dabei ist Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Erzeuger im Wesentlichen aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion stammende Erzeugnisse verwendet und das Enderzeugnis seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert (Abschn. 24.2. Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE).
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