Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.02.2021
S 7107.2.1-39/5 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.02.2021 (S 7107.2.1-39/5 St33) - DRsp Nr. 2021/80179

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.02.2021 - Aktenzeichen S 7107.2.1-39/5 St33

DRsp Nr. 2021/80179

§ 2b UStG; Gestellung von Personal

Bezüglich der Personalgestellung von und zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Bei der Umsatzsteuer gilt, dass für die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung allein auf deren objektiven Inhalt abzustellen ist; die Beweggründe des staatlichen Handelns, seine entsprechende Zielrichtung und die mit der Leistung angestrebten Zwecke sind für die Prüfung der Steuerbarkeit regelmäßig nicht ausschlaggebend.

Die auf Dauer angelegte oder wiederholte Überlassung von Personal durch die öffentliche Hand gegen Kostenerstattung oder anderes Entgelt erfüllt als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gewöhnlich alle Merkmale des allgemeinen Unternehmerbegriffs im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, unabhängig davon, ob die Personalüberlassung im Wege der Amtshilfe, Zuweisung, Abordnung oder in sonstiger Weise erfolgt. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Personalbeistellungen i. S. des Abschnitts 1.1 Absatz 6 und 7 UStAE, die keinen Leistungscharakter haben.