Zu den Poolvereinbarungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG haben sich weitere Fragen ergeben zu denen die Referatsleiter Erbschaftsteuer folgende Auffassung vertreten haben:
Eine anzuerkennende Poolvereinbarung muss nicht zwingend eine vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzregelung beinhalten für Fälle, in denen das Ausscheiden eines Gesellschafters aus dem Pool zu einem gleichzeitigen Verletzen der 25 %-Grenze und damit einem schädlichen Verfügen auch bei den verbliebenen Poolmitgliedern führt.
Die Aufhebung einer Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt stellt nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ErbStG eine schädliche Verfügung für begünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) dar.
Wird jedoch eine Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, bedeutet das nicht, dass die bis dahin gepoolten Anteile rückwirkend zum Verwaltungsvermögen gehören.
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