Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.06.2010
S 0202.2.1-4/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.06.2010 (S 0202.2.1-4/1 St42) - DRsp Nr. 2010/80354

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 11.06.2010 - Aktenzeichen S 0202.2.1-4/1 St42

DRsp Nr. 2010/80354

Erteilung einer Vollmacht durch den Beteiligten und deren Beachtung durch das Finanzamt

1. Form und Nachweis der Vollmacht

Die Vollmacht zur Vertretung im Besteuerungsverfahren kann nicht nur schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilt werden. Sie ist für die Finanzbehörde nur dann beachtlich, wenn sie ihr, zumindest durch konkludentes Handeln, angezeigt wird (vgl. BFH vom 04.08.1999, X B 209/98, BFFH/NV 2000 S. 163).

Die für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) geltende Vermutung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Steuerpflichtigen (vgl. AEAO zu § 80, Nr. 1) gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) und andere Einrichtungen i. S. des § 4 StBerG (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen), soweit diese zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann bereits dann ausgegangen werden, wenn in der Steuererklärung angegeben wurde, dass dieser an der Erstellung der Erklärung mitgewirkt hat.